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Gebühren und Beiträge der Stadt Külsheim
Nachstehend die Angaben zur Grund- und Gewerbesteuer, zur Hundesteuer, Wasser- und Abwassergebühren, sowie Wasser- und Abwassererschließungsbeiträge. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Stadt Külsheim.
Grund- & Gewerbesteuer
- Hebesatz Grundsteuer A: 535 v.H. (Landwirtschaft)
- Hebesatz Grundsteuer B: 802 v.H.
- Hebesatz Gewerbesteuer: 390 v.H.
Hundesteuer
- 1. Hund jährlich: 102,00 EUR
- weiterer Hund: 204,00 EUR
- Kampfhund: 720,00 EUR
- weiterer Kampfhund: 1.440,00 EUR
Die Steuerpflicht beginnt, wenn der Hund 3 Monate alt ist. Der genannte Betrag bezieht sich auf ein volles Kalenderjahr.
- Formular Hundesteuer (PDF-Dokument, 84,95 KB, 05.12.2017) (An-, Um-, und Abmeldung eines Hundes)
Wasser und Abwasser - Gebühren
- Die aktuelle Verbrauchs- und Grundgebühr für Wasser finden Sie auf der Seite des Stadtwerk Külsheim.
- Schmutzwassergebühr: 3,62 EUR/m³ Frischwasserbezug
- Niederschlagswassergebühr: 0,29 EUR/m² versiegelte Fläche
Wasser und Abwasser - Erschließungsbeiträge
- pro m² Grundstücksfläche 3,02 EUR incl. 7 % Mwst.
- bei zweigeschossiger Bebauung 3,77 EUR incl. 7 % Mwst.
Friedhofsgebühren
Gebührenverzeichnis Bestattungsgebühren vom 01.01.2025
1. Verwaltungsgebühren
1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 65,00€
2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 65,00 €
3. für die Genehmigung von Abdeckplatten 65,00 €
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
2. Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
I. das Öffnen und Schließen einer Grabstätte
1. an Werktagen
1.1 bei einem Normalgrab 841,20 €
1.2 bei einem Tiefgrab 924,50 €
1.3 bei einem Kindergrab für Sarggröße 0,60m – 1,60m 674,60 €
1.4 eines Urnengrabes 488,50 €
2. an Samstagen (09.00 – 12.00 Uhr) Zuschlag 250,00 €
3. Zuschläge jeglicher Arbeiten nach 17.00 Uhr je Mann und Stunde 65,00 €
4. Erschwerniszuschläge f. Fels, gefrorene Erde über 30 cm 65,00 €
Je Mann und Stunde
II. für die Überlassung/Verleihung Euro
1. eines Reihengrabes
1.1 für Personen im Alter von 6 Jahren und mehr (25 Jahre) 1.200,00 €
1.2 für Personen im Alter von unter 6 Jahren (20 Jahre) 816,00 €
1.3 für ein Urnenreihengrab (15 Jahre) 432,00 €
2. von besonderen Grabnutzungsrechten
2.1 für ein einstelliges Wahlgrab (25 Jahre) 1.740,00 €
2.2 für ein zweistelliges Wahlgrab (25 Jahre) 3.480,00 €
2.3 für ein Urnenwahlgrab/anonymes Urnengrab (15 Jahre) 1.320,00 €
2.4 für die Urnenwand (15 Jahre) 1.404,00 €
2.5 für das Urnenbaumfeld (15 Jahre) 1.800,00 €
2.6 für ein Wiesengrab (Pflege durch Stadt) (25 Jahre) 4.190,00 €
III. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
1. für die Dauer einer Nutzungsperiode
Gebühren nach Ziffer II. 2.1 bis 2.4
2. für eine von der Nutzungsperiode abweichende Nutzungsdauer
je Grab und Jahr, 1/25tel, 1/20tel oder 1/15tel der Gebühren nach
Ziffer II. 1.1 bis 1.3 bzw. II. 2.1 bis 2.4
Angefangene Jahre werden anteilig (nach Monaten) berechnet
2.1 25 Jahre nach II. 2.1 69,60 €
2.2 25 Jahre nach II. 2.2 139,20 €
2.3 15 Jahre nach II. 2.3 88,00 €
2.4 15 Jahre nach II. 2.4 93,60 €
2.5 15 Jahre nach II. 2.5 120,00 €
2.6 15 Jahre nach II. 2.6 167,00 €
IV. für die Benutzung der Leichenhalle
1. Leichenhalle 350,00 €
V. für sonstige Leistungen
1. für das Ausgraben eines Verstorbenen und das
Schließen der Grabstätte bei einer Liegezeit von
1.1 0 – 10 Jahre
1.2 10 – 20 Jahre
1.3 20 – 25 Jahre
Nach tatsächlichem Aufwand
2. für das Ausgraben einer Urne
Nach tatsächlichem Aufwand
Für Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht, bzw. verringert werden.