Lebenslagen: Stadt Külsheim

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Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
White-Label-Lösung: „White-Label mit Kioskzugang“ zum direkten digitalen Bezug von Vergabeunterlagen auf den Webseiten der Vergabestelle. Über das eVergabesystem des Staatsanzeigers (AI Vergabemanager) hat die Stadt Külsheimdie Möglichkeit, automatisch und ohne weiteren Aufwand alle Ausschreibungen auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Verarbeitungsunternehmen
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KGBreitscheidstraße 6970176 StuttgartDeutschland
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Veröffentlichungen von Ausschreibungen über das eingesetzte eVergabesystem  AI Vergabemanager (Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen) direkt auf der Homepage der Stadt

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Iframe-Lösung, Link für die Stadt Külsheim: https://whitelabel.vergabe24.de/?id=3450

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Die Bereitstellung der externen Seite sowie die Integration der White-Label-Lösung betrifft keine personenbezogenen Daten, keine Auftragsdaten und allgemein keine Daten, die in irgendeiner Weise besonderen Schutz bedürfen. Die White-Label-Lösung stellt grundsätzlich nur frei/öffentlich zugängliche und bereits durch den Auftraggeber veröffentliche Informationen bereit
 (Vergabedaten wie z.B. Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen über die Plattform Vergabe24).

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Deutschland, Stuttgart
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Die Daten werden automatisch gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden bzw. die Veröffentlichungen richten sich nach den Vergabefristen, welche durch die Stadt Külsheim definiert wurden.
Datenempfänger

Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG 
 Vergabeplattform Vergabe24 
 (vertraglich definierte 1. Veröffentlichungsplattform der Stadt Külsheim)

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Datenschutzberatung Walliser GbRAltenwaldstraße 872768 ReutlingenDatenschutzbeauftragter: Finn-Lucas Walliser

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Stadt Külsheim
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Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen werden bei Wegfall des Entgelts von den Trägern der Sozialversicherung gezahlt - sie sind also nicht Arbeitsentgelt, selbst wenn der Arbeitgeber Zahlstelle sein sollte. Sie dürfen daher nicht mit Entgeltfortzahlung verwechselt werden, die eine eigene Leistung des Arbeitgeber ist.

Zu den Lohnersatzleistungen gehören unter anderem:

  • Arbeitslosengeld I
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Krankengeld
    Leistungen der Krankenkasse für bestimmte Mitglieder, wenn durch eine Krankheit Arbeitsunfähigkeit eintritt (z.B. für Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld, wenn eine Krankheit über die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit hinaus fortbesteht). Krankengeld erhalten auch Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes nicht arbeiten können (und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann).
  • Übergangsgeld
    Zahlung bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Insolvenzgeld
    Lohnersatzleistung der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
    Zahlung bei vorübergehender Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses beziehungsweise bei Arbeitsmangel oder saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Voraussetzungen, nach denen Anspruch auf die Lohnersetzleistungen besteht, sind nicht einheitlich. Sie sind jeweils gesondert geregelt.

Für Zeiten, in denen Sie solche Leistungen beziehen, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich dann versicherungspflichtig, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, wenn Sie in dieser Zeit beispielsweise als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig waren, für die Dauer der Lohnersatzleistungen die Versicherungspflicht zu beantragen.

Lohnersatzleistungen (z.B. in Form von Arbeitslosengeld I) sind zwar steuerfrei, sie werden jedoch im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts über den Steuersatz mitberücksichtigt. Sie müssen daher bei Ihrer Einkommensteuererklärung auch Angaben zu solchen Leistungen machen.

Hinweis: Wenn Sie im Laufe eines Jahres nur solche Unterstützungsleistungen erhielten und selbst keine anderen Einkünfte haben beziehungsweise Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin keine anderen Einkünfte hat, müssen Sie darauf keine Steuern zahlen. Haben Sie jedoch noch andere Einkünfte (z.B. weil die Arbeitslosigkeit erst im Laufe eines Jahres eingetreten ist), kann sich der Erhalt von staatlichen Unterstützungszahlungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuer auswirken. Dann werden diese Leistungen zum Einkommen dazugerechnet und der sich daraus ergebende höhere Steuersatz wird dem steuerpflichtigen Einkommen zugrunde gelegt (Progressionsvorbehalt).

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

23.10.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.