Dienstleistungen: Stadt Külsheim

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Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
White-Label-Lösung: „White-Label mit Kioskzugang“ zum direkten digitalen Bezug von Vergabeunterlagen auf den Webseiten der Vergabestelle. Über das eVergabesystem des Staatsanzeigers (AI Vergabemanager) hat die Stadt Külsheimdie Möglichkeit, automatisch und ohne weiteren Aufwand alle Ausschreibungen auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Verarbeitungsunternehmen
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KGBreitscheidstraße 6970176 StuttgartDeutschland
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Veröffentlichungen von Ausschreibungen über das eingesetzte eVergabesystem  AI Vergabemanager (Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen) direkt auf der Homepage der Stadt

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Iframe-Lösung, Link für die Stadt Külsheim: https://whitelabel.vergabe24.de/?id=3450

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Die Bereitstellung der externen Seite sowie die Integration der White-Label-Lösung betrifft keine personenbezogenen Daten, keine Auftragsdaten und allgemein keine Daten, die in irgendeiner Weise besonderen Schutz bedürfen. Die White-Label-Lösung stellt grundsätzlich nur frei/öffentlich zugängliche und bereits durch den Auftraggeber veröffentliche Informationen bereit
 (Vergabedaten wie z.B. Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen über die Plattform Vergabe24).

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Deutschland, Stuttgart
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  Die Daten werden automatisch gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden bzw. die Veröffentlichungen richten sich nach den Vergabefristen, welche durch die Stadt Külsheim definiert wurden.
Datenempfänger
   

Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG 
 Vergabeplattform Vergabe24 
 (vertraglich definierte 1. Veröffentlichungsplattform der Stadt Külsheim)

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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Datenschutzberatung Walliser GbRAltenwaldstraße 872768 ReutlingenDatenschutzbeauftragter: Finn-Lucas Walliser

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Aussicht auf Külsheim von einem verschneiten Berg aus
Zugefrohrener See
Wald
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Hauptbereich

Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung

Das Bodenschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, dass die Qualifikation von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch eine zuständige Behörde anerkannt werden kann.

Besonders qualifizierte Personen (Sachverständige) oder Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer) können dazu in einem Bundesland ihre jeweilige Anerkennung beantragen. Diese Anerkennung ist dann bundesweit gültig. Das zu durchlaufende Verfahren richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem die Anerkennung beantragt wird. Sollte dieses Land keine eigenes landesrechtliches Anerkennungsverfahren vorhalten, richtet es sich nach dem Recht des Landes, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Entscheidung in schriftlicher Form.
Anerkannte Sachverständige und Untersuchungsstellen werden außerdem in der online zugänglichen Rechercheplattform ReSyMeSa bekannt gegeben, damit Dienstleistungsinteressenten zu diesen Leistungserbringern Kontakt aufnehmen können.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist eine für die beantragten Untersuchungsbereiche gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Verfahrensablauf

Die Anerkennung als Untersuchungsstelle muss bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular und weitere für die Antragstellung erforderlichen Formulare (Verpflichtungserklärung, Verfahrenslisten) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder unter "Anerkennungvon Untersuchungsstellen" heruntergeladen werden.

Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt den Antragseingang schriftlich oder per Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die LUBW die Nachreichung binnen angemessener Frist.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die LUBW die Anerkennung durch Bescheid innerhalb von sechs Monaten.

Fristen

Die Anerkennung von Untersuchungsstellen endet spätestens nach fünf Jahren, wenn kein Verlängerungsantrag gestellt wird. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der aktuellen Anerkennung zu stellen.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen zur Anerkennung beträgt die Bearbeitungsfrist für die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sechs Monate.

Unterlagen

Bei Antrag auf Erstzulassung von Untersuchungsstellen sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:

  • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde mit Anhang, letzter Begutachtungsbericht),
  • Antragsformular
  • Verpflichtungserklärung,
  • Einverständniserklärung für die Speicherung und Verarbietung personenbezogener Daten und die Veröffentlichung der Anerkennung auf der Rechercheplattform ReSyMeSa (im Antragsformular enthalten),
  • Verfahrensliste,
  • Lebensläufe und Führungszeugnisse der Laborleitung und deren Stellvertretung
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • aktuelles Organigramm

Bei einer Verlängerung der Anerkennung als Untersuchungsstelle sind - sofern die o.g. Unterlagen aus dem Erstantrag auf dem aktuellen Stand sind- nachfolgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsformular
  • Verfahrenslisten
  • Verpflichtungserklärung
  • letzter Begutachtungsbericht der DAkkS

Alle weiteren Unterlagen aus dem Erstantrag müssen nicht erneut eingereicht werden, wenn sichergestellt ist, dass die der LUBW aus dem Erstantrag vorliegenden Unterlagen auf dem aktuellen Stand sind.

Kosten

Für die Anerkennung der Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer), die Rücknahme und die Ablehnung eines Antrags sowie die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben.

Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Anerkennungsverfahrens, beträgt jedoch maximal sechs Monate.

Sonstiges

Während des Anerkennungszeitraums ist die Untersuchungsstelle verpflichtet, regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuchen) teilzunehmen. Die Ringversuche werden in der Regel zu Beginn des Jahres durch die LUBW und in der Datenbank ReSyMeSa bekannt gegeben.

Die Anerkennung der Untersuchungsstellen gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen, wenn die Anforderungen und Voraussetzungen für einer Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid zur Anerkennung von Untersuchungsstellen kann Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können dem Bescheid zur Anerkennung entnehmen.

Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz ist in Baden-Württemberg die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Freigabevermerk

08.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg