Dienstleistungen: Stadt Külsheim

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Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
White-Label-Lösung: „White-Label mit Kioskzugang“ zum direkten digitalen Bezug von Vergabeunterlagen auf den Webseiten der Vergabestelle. Über das eVergabesystem des Staatsanzeigers (AI Vergabemanager) hat die Stadt Külsheimdie Möglichkeit, automatisch und ohne weiteren Aufwand alle Ausschreibungen auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Verarbeitungsunternehmen
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KGBreitscheidstraße 6970176 StuttgartDeutschland
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Veröffentlichungen von Ausschreibungen über das eingesetzte eVergabesystem  AI Vergabemanager (Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen) direkt auf der Homepage der Stadt

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Iframe-Lösung, Link für die Stadt Külsheim: https://whitelabel.vergabe24.de/?id=3450

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Die Bereitstellung der externen Seite sowie die Integration der White-Label-Lösung betrifft keine personenbezogenen Daten, keine Auftragsdaten und allgemein keine Daten, die in irgendeiner Weise besonderen Schutz bedürfen. Die White-Label-Lösung stellt grundsätzlich nur frei/öffentlich zugängliche und bereits durch den Auftraggeber veröffentliche Informationen bereit
 (Vergabedaten wie z.B. Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen über die Plattform Vergabe24).

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Deutschland, Stuttgart
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Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG 
 Vergabeplattform Vergabe24 
 (vertraglich definierte 1. Veröffentlichungsplattform der Stadt Külsheim)

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Datenschutzberatung Walliser GbRAltenwaldstraße 872768 ReutlingenDatenschutzbeauftragter: Finn-Lucas Walliser

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Führerschein Ausstellung wegen Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins (Pflichtumtausch)

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Tabellen ergibt:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (rosa bzw. graue Papierführerscheine):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953 - 19. Januar 2033

1953 bis 1958 - 19. Januar 2022

1959 bis 1964 - 19. Januar 2023

1965 bis 1970 - 19. Januar 2024

1971 oder später - 19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind* (Kartenführerscheine ohne Ablaufdatum):

Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001 - 19. Januar 2026

2002 bis 2004 - 19. Januar 2027

2005 bis 2007 - 19. Januar 2028

2008 - 19. Januar 2029

2009 - 19. Januar 2030

2010 - 19. Januar 2031

2011 - 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033

(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).


http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3.html

Voraussetzungen

Sie besitzen einen rosa oder grauen Papierführerschein bzw. einen Kartenführerschein ohne Ablaufdatum.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Abweichend hiervon gilt im Main-Tauber-Kreis:
Der Antrag einschl. Unterlagen ist über das jeweilige Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes einzureichen.
Anträge aus dem Stadtgebiet Tauberbischofsheim sind der Fahrerlaubnisbehörde direkt zuzuleiten.

Der Führerscheinaustausch erfolgt ebenfalls über das zuständige Bürgermeisteramt am Wohnort. Ausnahmen gelten für Bürger der Kreisstadt Tauberbischofsheim (Abholung bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes in Tauberbischofsheim, Gartenstraße 2a) und der Großen Kreisstadt Bad Mergentheim (Abholung bei der Zulassungsbehörde in Bad Mergentheim, Wachbacher Straße 52).

Ein Termin zum Austausch kann frühstens vier Wochen nach Erhalt der Gebührenrechnung vereinbart werden. Dies ist durch die Herstellungsfrist des Dokuments bei der Bundesdruckerei bedingt. Termine bei der Fahrerlaubnisbehörde in Tauberbischofsheim sowie bei der Zulassungsstelle in Bad Mergentheim können telefonisch unter 09341/82-4001 oder online unter www.main-tauber-kreis.de/terminvereinbarung vereinbart werden. Zum Austausch der Dokumente werden der alte Führerschein sowie ein gültiges Ausweisdokument benötigt. Auf Wunsch kann das alte Führerscheindokument ungültig ausgehändigt werden.

Fristen

Der Umtausch der alten Führerscheine erfolgt gestaffelt.

Der Umtausch der Führerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Es gelten folgende Fristen:

  • Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1958 müssen den Führerschein bis 19. Juli 2022 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1959 und 1964 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2023 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1965 und 1970 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2024 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang 1971 und später müssen den Führerschein bis 19. Januar 2025 umtauschen.

Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:

  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 1999 bis 2001 müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2005 bis 2007 müssen bis 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2008 müssen bis 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2009 müssen bis 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2010 müssen bis 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2011 müssen bis 19. Januar 2032 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013 müssen bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden.

Unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins gilt für Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, dass der Führerschein bis 19. Januar 2033 ungetauscht werden muss.

Unterlagen

  • aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
  • Führerschein (Kopie)
  • Sofern der bisherige Führerschein nicht vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis ausgestellt wurde, werden zusätzlich die Führerscheindaten (sogenannte Karteikartenabschrift) der ausstellenden Behörde benötigt, um den Antrag zu bearbeiten. Die Karteikartenabschrift sollte im Voraus von Ihnen selbst bei der ausstellenden Behörde beantragt und mit dem Antrag vorgelegt werden.

https://www.bundesdruckerei.de/de/system/files/dokumente/pdf/Fotomustertafel-72dpi.pdf

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt aktuell 26,50 Euro.

Bearbeitungsdauer

Die aktuelle Bearbeitungszeit ab Eingang der Antragsunterlagen in der Fahrerlaubnisbehörde beläuft sich auf ungefähr drei Monate.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

§§ 24a, 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen 3 und 8e der FeV


http://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/index.html

Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Hinsichtlich der Antragstellung gilt im Main-Tauber-Kreis:
Der Antrag einschl. Unterlagen ist über das jeweilige Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes einzureichen.
Anträge aus dem Stadtgebiet Tauberbischofsheim sind der Fahrerlaubnisbehörde direkt zuzuleiten.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text wurde durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis am 15.01.2025 aktualisiert.