Dienstleistungen: Stadt Külsheim

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Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
White-Label-Lösung: „White-Label mit Kioskzugang“ zum direkten digitalen Bezug von Vergabeunterlagen auf den Webseiten der Vergabestelle. Über das eVergabesystem des Staatsanzeigers (AI Vergabemanager) hat die Stadt Külsheimdie Möglichkeit, automatisch und ohne weiteren Aufwand alle Ausschreibungen auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Verarbeitungsunternehmen
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KGBreitscheidstraße 6970176 StuttgartDeutschland
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Veröffentlichungen von Ausschreibungen über das eingesetzte eVergabesystem  AI Vergabemanager (Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen) direkt auf der Homepage der Stadt

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Iframe-Lösung, Link für die Stadt Külsheim: https://whitelabel.vergabe24.de/?id=3450

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Die Bereitstellung der externen Seite sowie die Integration der White-Label-Lösung betrifft keine personenbezogenen Daten, keine Auftragsdaten und allgemein keine Daten, die in irgendeiner Weise besonderen Schutz bedürfen. Die White-Label-Lösung stellt grundsätzlich nur frei/öffentlich zugängliche und bereits durch den Auftraggeber veröffentliche Informationen bereit
 (Vergabedaten wie z.B. Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen über die Plattform Vergabe24).

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Deutschland, Stuttgart
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  Die Daten werden automatisch gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden bzw. die Veröffentlichungen richten sich nach den Vergabefristen, welche durch die Stadt Külsheim definiert wurden.
Datenempfänger
   

Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG 
 Vergabeplattform Vergabe24 
 (vertraglich definierte 1. Veröffentlichungsplattform der Stadt Külsheim)

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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Datenschutzberatung Walliser GbRAltenwaldstraße 872768 ReutlingenDatenschutzbeauftragter: Finn-Lucas Walliser

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Naturbestattung beauftragen

Bei einer Naturbestattung werden die Aschen Verstorbener auf speziell hierfür vorgesehenen Friedhöfen beigesetzt. Dies kann in der Nähe eines Baumes, im Wurzelbereich eines Baumes oder auf ausgewiesenen Rasen- oder Wiesenflächen erfolgen. Die Grabstellen sind in der Regel nicht oder nur dezent als solche erkennbar.

Friedhofsträger können entsprechende Bereiche auf kommunalen Friedhöfen oder in eigens ausgewiesenen Wald- beziehungsweise Naturflächen einrichten. Diese Flächen sind häufig räumlich von klassischen Grabfeldern getrennt.

Die Form der Abschieds- und Beisetzungsrituale richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person sowie den Wünschen der Angehörigen. Die Teilnahme von Geistlichen oder freien Rednerinnen und Rednern ist ebenso möglich wie eine Abschiedsfeier ohne religiöse oder weltanschauliche Begleitung.

Zur Kennzeichnung der Grabstätte kann eine Namenstafel am Baum oder im Bereich der Grabfläche angebracht werden. Auf Wunsch kann auch auf eine namentliche Kennzeichnung verzichtet werden. Das Ablegen von Blumen oder klassischem Grabschmuck ist in der Regel nicht vorgesehen; maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen des Friedhofsträgers.

Naturbestattungen erfolgen ausschließlich im Zusammenhang mit Urnenbeisetzungen. Es gelten daher die rechtlichen Vorgaben zur Feuerbestattung sowie zur Urnenbeisetzung auf Friedhöfen und sonstigen zugelassenen Urnen- und Naturbestattungsflächen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Naturbestattung ist eine vorausgegangene Feuerbestattung (die verstorbene Person muss zunächst eingeäschert werden, bevor die Asche in einer Urne beigesetzt werden kann). Es gelten daher die Bestimmungen der Feuerbestattung.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an den Friedhofsträger Ihrer Wahl.

Fristen

Es gelten die üblichen Fristen zur Meldung und Beurkundung eines Sterbefalls sowie zur Abholung und Bestattung der verstorbenen Person.

Unterlagen

  • Todesbescheinigung
  • Sterbeurkunde (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg)
  • Erlaubnis zur Feuerbestattung

Kosten

Neben den bei einem Sterbefall üblichen Kosten fallen Kosten für die Grabstätte sowie bei einer Waldbestattung Kosten für den Erwerb eines Baumes (auch anteilig) an.

Sonstiges

Keine

Rechtsbehelf

Für die Beauftragung einer Naturbestattung gibt es keinen Rechtsbehelf.

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz (BestattG):

  • § 32 Bestattungsart
  • § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung

Bestattungsverordnung (BestattVO):

  • § 5 Urnenfriedhöfe
  • § 16 Erlaubnis zur Feuerbestattung
  • § 24 Urnenbeschaffenheit
  • § 26 Urnenbestattung auf Friedhöfen

Zuständigkeit

Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger.

Vertiefende Informationen

Keine

Freigabevermerk

26.05.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg