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Jagdverpachtung zum 01.04.2025
Jagd
Die Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere zu vermeiden, sind nur zwei Ziele des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes.
Nur durch die Jagd gelingt es, Wild an die Tragfähigkeit des Ökosystems Wald anzupassen. Eine effektive Jagd und angepasste Wildbestände sind daher dringende Voraussetzungen für eine gelungene Waldverjüngung.
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Külsheim weist insgesamt 10 Jagdbögen aus. Die Neuverpachtung der Jagdbögen erfolgte zum 01.04.2025.
Die Ansprechpartner und Karten der einzelnen Jagdbögen sind nachfolgend abrufbar.
Zur Übersicht aller Ansprechpartner (PDF-Dokument, 14,80 KB, 04.06.2025)
Jagdbogen 1 (PDF-Dokument, 210,79 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 2 (PDF-Dokument, 251,08 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 3 (PDF-Dokument, 210,94 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 4 (PDF-Dokument, 269,00 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 5 (PDF-Dokument, 351,23 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 6 (PDF-Dokument, 609,25 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 7 (PDF-Dokument, 331,36 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 8 (PDF-Dokument, 302,74 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 9 (PDF-Dokument, 348,16 KB, 19.05.2025)
Jagdbogen 10 (PDF-Dokument, 706,14 KB, 19.05.2025)
Wildschäden
Wildschadensanmeldung nach § 57 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
Der Anspruch auf den Ersatz eines Wildschadens durch den Jagdpächter erlischt nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, wenn dieser vom Ersatzberechtigten nicht innerhalb einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der Stadtverwaltung Külsheim als Vertreter der Jagdgenossenschaft Külsheim angemeldet wird.
Für die Anmeldung können Sie sich das Formular "Anmeldung Wildschäden" herunterladen. Zur Anmeldung eines Wildschadens lassen Sie uns bitte dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben unter einhalten der Frist zukommen.
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai bei den Jagdgenossenschaften angemeldet wird.
Erfolgt bei Wildschäden keine gütliche Einigung, kann von den Beteiligten ein Wildschadensschätzer hinzugezogen werden. Ab einer Schadenshöhe von 400,00 € ist grundsätzlich ein Wildschadensschätzer hinzuzuziehen.
Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder Jagdschadensschätzung trägt nach JWMG § 57, Abs. 5 die Person, die das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wildschadens oder Jagdschadens veranlasst hat.
Für den Fall des amtlich bestätigten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) oder einer anderen Tierseuche mit einem damit einhergehenden behördlich verfügten Jagdverbot, entfällt für die Zeitdauer des Jagdverbots für den Pächter die Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens.
Wildschadensverhütung im Wald
Angepasste Wildbestände sind Grundvoraussetzung für naturnahe Waldbewirtschaftung im Interesse der biologischen Vielfalt. Der Waldbesitzer als Eigenjagdbesitzer oder als Mitglied einer Jagdgenossenschaft wirkt im Rahmen seiner jeweiligen persönlichen und rechtlichen Möglichkeiten auf angepasste Wildbestände hin. Wildbestände gelten dann als angepasst, wenn die Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen möglich ist, die Verjüngung der Nebenbaumarten gegebenenfalls mit vertretbarem Aufwand gesichert werden kann und frische Verbiss- und Fegeschäden an den Hauptbaumarten nicht großflächig auftreten.
Maßnahmen zur Wildschadensverhütung im Wald sind die Zäunung gefährdeter Kulturen und Naturverjüngungen, sowie Schutz von Forstpflanzen gegen Schälung, Verbiss und Fegen auf mechanische und chemische Weise.
Material für Zaunbau ab einer Fläche von 0,1 ha wird vom Verpächter gestellt, wenn dies forstlich notwendig ist und wenn es sich um eine zusammenhängende Kulturfläche handelt.
Der jeweilige Waldbesitzer hat die Erstellung des Zauns und der Einzelschutzmaßnahmen (Wuchshüllen), die Unterhaltung und den Abbau einschl. der Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt auch für bestehende Wildverhütungsmaßnahmen (Zäune, Wuchshüllen) die vor dem 31.03.2025 errichtet wurden.
Wildschadensverhütung im Feld
Maßnahmen zur Wildschadensverhütung im Feld sind die Zäunung gefährdeter Kulturen sowie Schutz auf mechanische und chemische Weise.
Für den Kauf von Material zur Wildschadensverhütung durch den Pächter oder Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen beteiligt sich die Verpächterin (Jagdgenossenschaft) aus Mitteln der Jagdpacht mit 50 % der entstandenen Kosten. In den Weinbergen übernimmt die Jagdgenossenschaft die Kosten für Wildverhütungsmaßnahmen.
In Abstimmung zwischen dem Pächter und den Bewirtschafter landwirtschaftlicher Kulturflächen können Schussschneisen angelegt werden. Die Kosten hierfür werden von den Pächtern aus Mitteln der Wildschadenskasse, der Verpächterin und dem Bewirtschafter zu gleichen Teilen übernommen.