Stadt Külsheim (Druckversion)

Bebauungsplan „Wochenendgebiet Rübenrain/Judenpfad“

1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Wochenendgebiet Rübenrain/Judenpfad“ in Külsheim-Uissigheim mit den dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften
hier: Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Bebauungsplanänderung und -erweiterung

Der Gemeinderat der Stadt Külsheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Dezember 2017 den Entwurf der Bebauungsplanänderung- und Erweiterung mit den örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Planbereich umfasst folgende Grundstücke: Flst.Nr. 2898 teilweise, 2891/1, 2891, 2890, 2889, 2884, 2880, 2879, 2878, 2877, 2876, 2875, 2874, 2873, 2872, 2871, 2870, 2868, 2857, 2851, 2844, 2834, 2707 (Teil), 2706(Teil) , 2707/1 (Teil), 2706/1(Teil) , 2704/3 (Teil), 2704/2 (Teil), 23704/1(Teil), 2833 (Weg). Für den Planbereich ist der Entwurf vom 07.10.2016/30.11.2017, Maßstab 1:1000 maßgebend.

Der Entwurf des Bebauungsplanes vom 07.10.2016/30.11.2017 einschließlich der Begründung und den planungsrechtlichen Festsetzungen jeweils in der Fassung vom 07.10.2016/30.11.2017, sowie dem Umweltbereich mit SAP vom Dezember 2017 und den örtlichen Bauvorschriften vom 07.10.2016/30.11.2017

wird in der Zeit

vom 19. Februar 2018 bis einschließlich 20. März 2018
im Rathaus/Schloss, Zimmer 19
während der üblichen Dienststunden

öffentlich ausgelegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen können auch unten heruntergeladen werden.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Informationen hinsichtlich des Grundwasserschutzes, des Natur- Landschafts- und Bodenschutzes, sowie des Immissionsschutzes.

Während der Auslegungsfrist können –schriftlich oder mündlich zur Niederschrift- Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Külsheim abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag nach
§ 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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